Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von Gemeindestraßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinde.
Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Sondernutzer erteilt.
Rechtsgrundlage: NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500